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§  44  a 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1998
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges

Beschäftigungsverhältnis

 

§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.

Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.

(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 25) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 58) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 10 bis 12) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. VII) - 31. 12. 1996; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/1997) - 23. 4. 1997; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 56) - 23. 4. 1997; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 57) - 1. 1. 1998. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 31) - 1. 1. 1998.